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   FG Hessen, 22.10.2020 - 9 K 1224/19   

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https://dejure.org/2020,43661
FG Hessen, 22.10.2020 - 9 K 1224/19 (https://dejure.org/2020,43661)
FG Hessen, Entscheidung vom 22.10.2020 - 9 K 1224/19 (https://dejure.org/2020,43661)
FG Hessen, Entscheidung vom 22. Oktober 2020 - 9 K 1224/19 (https://dejure.org/2020,43661)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hessen

    § 21 EStG, § 34 AO, § 155 ZVG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 21; AO § 34; ZVG § 155
    Pflicht des Zwangsverwalters zur Entrichtung der Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners für Einnahmen aus der Vermietung des beschlagnahmten Grundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 ; AO § 34 ; ZVG § 155
    Der Zwangsverwalter hat die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung des im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt.

  • rechtsportal.de

    EStG § 21 ; AO § 34 ; ZVG § 155
    Pflicht des Zwangsverwalters zur Entrichtung der Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners aus der Vermietung des durch den Zwangsverwalter beschlagnahmten Grundstücks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entrichtungspflicht des ZwVw für Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Pflicht des Zwangsverwalters auf Entrichtung der Einkommensteuer auf Überschüsse aus Mieteinnahmen im Zwangsverwaltungsverfahren

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Pflicht des Zwangsverwalters auf Entrichtung der Einkommensteuer auf Überschüsse aus Mieteinnahmen im Zwangsverwaltungsverfahren (IVR 2021, 65)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 23/14

    Zwangsverwaltung - Einkommensteuer - Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters

    Auszug aus FG Hessen, 22.10.2020 - 9 K 1224/19
    Aus dem BFH-Urteil vom 10.02.2015 IX R 23/14 (auf das das Finanzamt im Steuerbescheid hingewiesen hatte) lasse sich, so der Kläger, kein Steuerschuldverhältnis des Zwangsverwalters zum Finanzamt herleiten; für ein solches fehle die Rechtsgrundlage.

    Nach weiterem Schriftverkehr wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 15.07.2019 den Einspruch als unbegründet zurück, wobei sich das Finanzamt insoweit auf die neue Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10.02.2015 IX R 23/14 BStBl. II 2017, 367) bezog.

    Das Finanzamt hält auch im gerichtlichen Verfahren an seiner außergerichtlichen Rechtsansicht fest und folgt der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10.02.2015 IX R 23/14).

    Der erkennende Senat vermag zunächst nicht der Rechtsauffassung des Klägers zu folgen, dass das BFH-Urteil IX R 23/14 wegen unvertretbarer Rechtsauslegung verfassungswidrig und nicht anwendbar sei.

    Unabhängig von der Zwangsverwaltung erfüllt er den objektiven Tatbestand der Vermietung und Verpachtung; denn die Handlungen, die der Zwangsverwalter im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben (§§ 150, 152 Abs. 1 ZVG) vornimmt, werden dem Vollstreckungsschuldner auch mit steuerlicher Wirkung als eigene zugerechnet (BFH-Urteil vom 10.02.2015 IX R 23/14 unter B. II.1.aa mit Rechtsprechungsnachweisen der Finanz- und Zivilgerichtsbarkeit).

    Die vorbezeichnete Einschränkung betrifft den Gegenstand des Verfahrens und das zeitliche Moment, nämlich insoweit lediglich bezogen auf die Dauer des Verfahrens (BFH IX R 23/14 unter B. II.1 bb (2) mit Rechtsprechungsnachweisen des BGH.).

    Durch seine verwaltende Tätigkeit entsteht die Steuer; nur er kann die steuerpflichtige Tätigkeit beenden und die Entstehung des Steueranspruchs verhindern (BFH-Urteil vom 10.02.2015 IX R 23/14 unter B. II. c. aa. (2)).

    Der erkennende Senat folgt somit der neuen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10.2.2015 IX R 23/14 und Beschluss vom 07.01.2019 IX B 79/18), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht nur aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit innerhalb der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, sondern auch, weil er selbst von der Richtigkeit dieser Rechtsprechung überzeugt ist.

  • BFH, 07.01.2019 - IX B 79/18

    Einkommensteuer: Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters

    Auszug aus FG Hessen, 22.10.2020 - 9 K 1224/19
    Der BFH hat im Übrigen seine mit vorbezeichneten Urteils neue Rechtsprechung zur Steuerpflicht des Zwangsverwalters ausdrücklich mit Beschluss vom 07.01.2019 IX B 79/18, BFH/NV 2019, 257 nochmals bestätigt.

    Der erkennende Senat folgt somit der neuen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10.2.2015 IX R 23/14 und Beschluss vom 07.01.2019 IX B 79/18), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht nur aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit innerhalb der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, sondern auch, weil er selbst von der Richtigkeit dieser Rechtsprechung überzeugt ist.

  • BGH, 19.10.2017 - IX ZR 289/14

    Insolvenzanfechtung: Verpflichtung des Vollstreckungsgläubigers zur Rückgewähr

    Auszug aus FG Hessen, 22.10.2020 - 9 K 1224/19
    Entgegen der Auffassung des Klägers folgt auch die höchstrichterliche Zivilrechtsprechung dem BFH (BGH-Urteil vom 19.10.2017 IX ZR 289/14, dort unter B. I.3. b cc).
  • BFH, 13.10.2015 - IX R 43/14

    Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Aktientausch -

    Auszug aus FG Hessen, 22.10.2020 - 9 K 1224/19
    Die Geltendmachung der durch den Zwangsverwalter zu entrichtenden Einkommensteuer erfolge gemäß Verfügungslage im Rahmen einer (Teil-) Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 10.02.2015 IX R 43/14).
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